RS0011301 – OGH Rechtssatz
RS0011301 – OGH Rechtssatz
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Ein unregelmäßiges Pfandrecht, bei dem der Pfandgläubiger durch die - jederzeitig mögliche - Vermengung mit eigenem Geld Eigentümer des Geldes wird und dem Pfandbesteller nur ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht, entsteht bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung besteht und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlage mitwirken muß.