JudikaturJustizRS0011300

RS0011300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2003

Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch ist ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann. Bis dahin bleibt der Verpfänder Eigentümer. Der Gläubiger ist allerdings nur Zug um Zug gegen Tilgung der Schuld zur Rückstellung der Pfandsache verpflichtet (§ 469 ABGB).

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