RS0011239 – OGH Rechtssatz
RS0011239 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wiewohl Liegenschaftseigentum abgesehen von den im Gesetz besonders geregelten Fällen nur durch Verbücherung erworben werden kann, sind die Parteien bei der Regelung des Innenverhältnisses nicht gehindert den Begriff "außerbücherliches Eigentum" etwa im Sinne von Verfügungsmacht, wie sie sonst einem Eigentümer zukommt, zu verwenden.