JudikaturJustizRS0011141

RS0011141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2008

Es genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt ( SZ 37/48, HS 3135, 4278 ua ).

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