JudikaturJustizRS0011133

RS0011133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2008

Zur Begründung von Eigentum können die Übertragungs- und Aneignungshandlung zeitlich auseinanderfallen, liegt die Zustimmung des Übergebers vor, so kann sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz setzen und dadurch den Eigentumsübergang bewirken.

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