RS0011127 – OGH Rechtssatz
RS0011127 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Abbauvertrag begründet ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis. Die Bestimmungen des ABGB über den Fruchterwerb sind darauf nicht anzuwenden. Im bloßen Absprengen von Gestein, aus dem die vertragsgegenständlichen Bruchsteine erst aussortiert werden müssen, ist noch kein Übergabs- und Übernahmsakt zu erblicken, der zum Eigentumserwerb an diese Steinen führt.