JudikaturJustizRS0011116

RS0011116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2002

Der für die Redlichkeit beweispflichtige Bauführer hat sich vor Bauführung zu vergewissern, ob er auf fremden Grund baut. Ergibt sich der Grenzverkauf durch Vermarkungssteine klar, so liegt im bloßen Schweigen des Grundeigentümers bei der Bauverhandlung noch kein Offert zur Abtretung des Grundstreifens an den Bauführer.

Entscheidungen
7