JudikaturJustizRS0011097

RS0011097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.

Entscheidungen
5