JudikaturJustizRS0011078

RS0011078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

An einen unentschuldbaren Irrtum des Grundeigentümers sind die gleichen Folgen im Verhältnis zu einem redlichen Bauführer zu knüpfen wie an ein wissentliches Schweigen zur wahrgenommenen Bauführung auf fremdem Grund.

Entscheidungen
5