RS0011064 – OGH Rechtssatz
RS0011064 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Unternehmer eine bewegliche Sache aus seinem Stoff hergestellt, so ist ei Eigentümer der neuen Sache, hat aber in Erfüllung seiner Vertragspflicht das Eigentum daran dem Besteller zu übertragen. Hat er nur Nebensachen und Zutaten für das Werk aus eingenem beigestellt, die nicht schon durch ihre Verwendung ( § 416 ABGB ) Eigentum des Bestellers geworden sind, muß er die gleichfalls in das Eigentum des Bestellers bringen.