RS0011059 – OGH Rechtssatz
RS0011059 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oblieger also durch Unterlssung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterleiger noch kein Recht, daß dieser Zustand erhalten bleibe.