JudikaturJustizRS0011059

RS0011059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1980

Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oblieger also durch Unterlssung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterleiger noch kein Recht, daß dieser Zustand erhalten bleibe.