JudikaturJustizRS0011051

RS0011051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1980

Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung ( die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf ) zulässig.