JudikaturJustizRS0011039

RS0011039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 1990

Der Schatz fällt mit seiner Entdeckung - und nicht etwa erst mit der Aneignung oder Ergreifung - kraft Gesetzes zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Dieser Eigentumserwerb vollzieht sich gegebenenfalls auch ohne Wissen und Willen der Berechtigten.

Entscheidungen
2