RS0011012 – OGH Rechtssatz
RS0011012 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde ein Fundgegenstand einem Liftwart übergeben, so ist davon auszugehen, daß er den Fundgegenstand nicht zur Ausübung einer eigenen Herrschaft über die Sache, sondern ausschließlich zwecks Ausübung der Sachherrschaft durch den Liftunternehmer übergeben erhalten und übernommen hat. Fundrechtliche Verpflichtungen konnten daher nur diesen, nicht aber den Liftwart in eigener Person treffen.