RS0011009 – OGH Rechtssatz
RS0011009 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit dem Ablegen des Altpapiers in einem Sammelbehälter wird dieses in eine Lage gebracht, in der es nach der Verkehrsauffassung in der Macht des zwar abwesenden, aber zustimmenden Übernehmers ist. Ob sich die Abgeber des Papiers darüber im klaren ist, welchem konkreten Rechtssubjekt dieses zugute kommt, ist unerheblich; sie sind sich jedenfalls dessen bewußt, daß das Papier damit in die Verfügungsgewalt des Aufstellers des Behälters gelangt, der es einer Verwertung zuführen wird.