Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über den zweiten Teil des Feststellungsbegehrens, Eigentümer der Stollenanlage sei der jeweilige bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein, dahin abgeändert, daß dieser Teil des Klagebegehrens…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte zuletzt die Feststellung, die beklagte Partei sei nicht Eigentümerin der laut beiliegendem Plan (Beilage A) unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Stollenanlage, Eigentümer dieser Stollenanlage sei vielmehr der jeweilige bücherliche Eigentümer…
Rechtliche Beurteilung Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist teilweise berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich wie schon im bisherigen Verfahren zur Untermauerung der von ihr erstatteten Einwendungen, sie sei auch Eigentümerin jenes Teils des Stollensystems (geworden), der sich unterhalb de…