RS0010976 – OGH Rechtssatz
RS0010976 – OGH Rechtssatz
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Auch durch die Errichtung eines Kraftwerks wird das Fischereirecht nur insoweit verändert, als sich dies aus den wasserrechtsbehördlichen Verfahren oder nach den einschlägigen Bestimmungen des Fischereigesetzes ergibt; entsteht im Bereich eines Fischereirechtes durch Aushub einer Schottergrube durch den Grundeigentümer zufällig ein Baggerteich, dehnt sich das Fischereirecht des Fischereiberechtigten auch auf diesen aus und fällt nicht dem Grundeigentümer zu.