JudikaturJustizRS0010974

RS0010974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2015

Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Z 406 "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.

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