Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.360,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.230,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Fischereiberechtigter an der Mur am rechten Ufer vom Bildstock in Stübing bis zum Siebenbründl in Judendorf-Straßengel. Im selben Bereich besteht ein Fischereirecht der beklagten Partei, das nach den Behauptungen der klagenden Partei und der in der ersten Instanz…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 56/11; SZ 51/160; SZ 47/88 u.a.; Klang 2 II 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 383). Etwa a…