JudikaturJustizRS0010959

RS0010959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1996

Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben.

Entscheidungen
2