RS0010953 – OGH Rechtssatz
RS0010953 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( § 382 ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.