RS0010923 – OGH Rechtssatz
RS0010923 – OGH Rechtssatz
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Nach § 371, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß § 371 ABGB im Gegensatz zu § 367 ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.