JudikaturJustizRS0010919

RS0010919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2003

Gegen die Eigentumsklage des Pfandgebers steht dem beklagten Pfandnehmer die Einrede aus dem Recht zum Besitze zu. Mag es sich nach der Beschaffenheit des die Einrede begründenden Rechtes auch nur um eine aufschiebende Einrede handeln, muß diese doch zur Abweisung der Klage führen, solange dem Beklagten das Recht zum Besitze zusteht. Da der Pfandnehmer das Pfand nur gegen Zahlung der Schuld zurückzustellen verpflichtet ist, muß sich der Verpfänder, wenn er das Pfand zurückfordern will, mindestens zur Befriedigung erbieten.