RS0010800 – OGH Rechtssatz
RS0010800 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot schließt nicht schlechthin jeden Verkauf von Liegenschaften aus; wenn ein solcher Verkauf zur Erhaltung des restlichen Besitzstandes unumgänglich ist, kann durchaus der Verbotsberechtigte allenfalls auch im Klagewege verpflichtet sein, dem Verkauf von Liegenschaften zwecks Erhaltung des Gesamtwertes der Liegenschaft zustimmen zu müssen.