Spruch Den Rekursen wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen. Die Vermieterin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen. Andere als die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Die Vermieterin ist Eigentümerin von Grundflächen in 1220 Wien, auf welchen die Gemeindewohnhausanlage Viktor-Kaplan-Straße 13 = Tietzegasse 2 mit mehreren Bauwerken besteht, auf deren 45 Stiegen sich 517 Wohnungen der Ausstattungskategorie A, eine Ordination, drei städtische Dienststel…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Voranzuschicken ist, daß die Vermieterin irrt, wenn sie von einer Teilrechtskraft spricht, weil nur 49 der 519 beteiligten Mieter den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben haben. Der zulässig auch nur von einem Hauptmieter, dem Parteistellung zukommt, ergriffene…