JudikaturJustizRS0010740

RS0010740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.

Entscheidungen
4