JudikaturJustizRS0010636

RS0010636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1984

Die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie durch Blitzschutzanlagen oder sonstige Maßnahmen auf Nachbargrund ist unter allen Umständen, auch bei behördlich genehmigten Anlagen, unzulässig.

Entscheidungen
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