JudikaturJustizRS0010558

RS0010558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt es im besonderen Maße auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an; i.d.R. wird daher keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beantworten sein.

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