JudikaturJustizRS0010348

RS0010348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1971

Auch der Besitz i.S. des § 171 StG kann weiterbestehen, wenn ein Dritter die Sache ohne Aneignungsabsicht vorübergehend aus der unmittelbaren Machtsphäre des Besitzers verbringt.