RS0010286 – OGH Rechtssatz
RS0010286 – OGH Rechtssatz
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Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".