JudikaturJustizRS0010286

RS0010286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2004

Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".

Entscheidungen
4