JudikaturJustizRS0010245

RS0010245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1954

Im Rückstelungsverfahren wird der redliche Besitzer erst durch die Zustellung jenes Rückstellungsantrages, zum unredlichen Besitzer, der schließlich zur Rückstellungsverpflichtung führt. Ob ein anderes Verfahren vorangenommen ist, ist völlig bedeutungslos, ebenso auch aus welchen Gründen ein früherer Rückstellungsantrag abgewiesen wurde.