JudikaturJustizRS0010225

RS0010225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1955

Vermögensverfall. Eintreibung und Vergleich bezüglich rückständiger Benützungsgebühren aus der Zeit vor dem Verfall durch die Republik. Nachträgliche Aufhebung des Vermögensverfalles (Wiederaufnahme). Der Eigentümer des Vermögens kann vom Benützer nicht neuerlich Benützungsentgelt begehren, denn auch der Vergleich oder verbindliche Verzicht auf die Nutzung der Sache steht der Verwendung dieser Nutzung für die Republik Österreich gleich, die in der Zwischenzeit redliche Besitzerin war.