RS0010223 – OGH Rechtssatz
RS0010223 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz, daß sich nach der Abtrennung das Eigentum an der Muttersache im Eigentum an der Frucht fortsetzt, wird u.a. durch den Eigentumserwerb des redlichen Besitzers gem § 330 ABGB eingeschränkt.