JudikaturJustizRS0010223

RS0010223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1976

Der Grundsatz, daß sich nach der Abtrennung das Eigentum an der Muttersache im Eigentum an der Frucht fortsetzt, wird u.a. durch den Eigentumserwerb des redlichen Besitzers gem § 330 ABGB eingeschränkt.