JudikaturJustizRS0010192

RS0010192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2013

Da das Gesetz für die Annahme des redlichen Besitzes nur darauf abstellt, was der Besitzer tatsächlich gewußt hat (und nicht, was er hätte wissen müssen), ist diese Feststellung eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar.