RS0010164 – OGH Rechtssatz
RS0010164 – OGH Rechtssatz
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Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 II 604, Ehrenzweig I 2 302, SpR 27).