JudikaturJustizRS0010098

RS0010098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1965

Der Besitzwille ist bei Nachweis des Besitzers zu vermuten, der Gegner hat das Nichtvorhandensein dieses Besitzwillens daher zu erweisen, etwa dadurch, daß der Besitzer bloß Rechtsbesitzer ist ( Bestandnehmer ) und daher nicht den Grund seiner Gewahrsame zu ändern vermag.