RS0010098 – OGH Rechtssatz
RS0010098 – OGH Rechtssatz
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Der Besitzwille ist bei Nachweis des Besitzers zu vermuten, der Gegner hat das Nichtvorhandensein dieses Besitzwillens daher zu erweisen, etwa dadurch, daß der Besitzer bloß Rechtsbesitzer ist ( Bestandnehmer ) und daher nicht den Grund seiner Gewahrsame zu ändern vermag.