JudikaturJustizRS0010057

RS0010057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2019

Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu verhindern und andererseits gegebenenfalls dasselbe für den nach der Verhängung liegenden Zeitraum zu bewirken.

Entscheidungen
28