RS0010057 – OGH Rechtssatz
RS0010057 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu verhindern und andererseits gegebenenfalls dasselbe für den nach der Verhängung liegenden Zeitraum zu bewirken.