JudikaturJustizRS0010032

RS0010032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2002

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Der Wert des Unternehmens wird nicht durch deine Bestandteile, sondern auch durch nicht faßbare Elemente, wie die Besonderheit der Lage, den Ruf des Unternehmens, das Vertrauen der Kundschaft und die darauf beruhende Zahl der Abnehmer, bestimmt. Von diesen Elemten hängt die Verdienstmöglichkeit ab. Dieser Wertfaktor wird mit " good will " bezeichnet. Das Unternehmen ist als solches Gegenstand des Rechtsverkehrs.

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