RS0009936 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die durch den vom Grundeigentümer verschiedenen Nutzungsberechtigten einer Fischzuchtanlage eingesetzten Fische bleiben grundsätzlich im Eigentum des Nutzungsberechtigten und sind nicht Zubehör zum Grundstück.