JudikaturJustizRS0009930

RS0009930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1993

Gem § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf verbleiben sollen, vor allem also Häuser. Entscheidend ist vor allem die Absicht des Erbauers (EvBl 1956/148) bzw die Parteienvereinbarung (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 47).

Entscheidungen
6