RS0009892 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ist das Unternehmen stillgelegt und ist nicht mehr zu erwarten, daß der Betrieb jemals wieder aufgenommen wird, so hören die Sachen, die nicht mehr der Liegenschaft dienen können, auf, Zugehör der Liegenschaft zu sein ( ÖRZ 1937 S 424 ).