JudikaturJustizRS0009875

RS0009875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1992

Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer Sache als Zubehör vorliege, ist der äußere Tatbestand, der auf den Widmungswillen schließen läßt, und nicht der Wille des Widmenden maßgebend.

Entscheidungen
6