RS0009864 – OGH Rechtssatz
RS0009864 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. Die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind nicht als Zubehör des Grundes zu behandeln, vielmehr ist mit dem Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.