RS0009810 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Als öffentliches Gut sind alle Sachen anzusehen, die dem allgemeinen Gebrauch überlassen sind. Das Eigentum daran steht dann, wenn sich weder aus dem Grundbuch, noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, dem Bund, dem Land oder der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet.