JudikaturJustizRS0009772

RS0009772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2023

Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.

Entscheidungen
10