RS0009772 – OGH Rechtssatz
RS0009772 – OGH Rechtssatz
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Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.