Text Begründung: Die Klägerin begehrte vom Beklagten, ihrem Ehemann, einen Unterhalt von monatlich S 3.500,--. Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie zu Josef B ehewidrige Beziehungen unterhalte. Eine Verwirkung sei weiters dadurch eingetreten, daß die Bekla…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichtes - wie noch auszuführen sein wird - der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht. Die Revision ist auch berechtigt, und zwar im Sinne des Aufhebungsantrages. Beweispflichtig für eine Unterhaltsverwirkung ist der unter…