JudikaturJustizRS0009689

RS0009689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1999

Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).

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