RS0009630 – OGH Rechtssatz
RS0009630 – OGH Rechtssatz
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Mangels eines erzielten Gewinnes gebührt trotz intensiver Mitwirkung kein ABgeltungsanspruch. Entspricht der angemessene Anteil am Gewinn etwa den Wert der Mitwirkungsleistung, dann ist der Abgeltungsanspruch ungefähr in der Höhe des fiktiven Lohnsanspruches festzusetzen. Wird durch die Mitwirung ein Gewinn erzielt, dessen Anteil über den reinen Wert der erbrachten Mitwirkungsleistungen am Arbeitsmarkt weit hinausgeht, dann kann der Abgeltungsanspruch auch höher sein als der reine Wert der erbrachten Arbeitsleistungen.