JudikaturJustizRS0009595

RS0009595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.

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