RS0009585 – OGH Rechtssatz
RS0009585 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Anlagevermögens aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen.