JudikaturJustizRS0009579

RS0009579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. Dazu gehört die Frage, ob der mit einer Vereinbarung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar.

Entscheidungen
8